Kann u.a. betreffen bestimmte Wohn- und sonstige Gebäude einschließlich Nebengebäuden und Nebenanlagen, ausgenommen Sonderbauten, oder sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind.
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern, abbrechen oder die Nutzung ändern dürfen, benötigen Sie regelmäßig eine Baugenehmigung. Sofern Ihr Vorhaben nicht baugenehmigungsfrei ist oder im Freistellungs- bzw. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt wird, stellen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.
Wenn Sie einzelne Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Für bestimmte Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, es dessen Festsetzungen nicht widerspricht, die Erschließung gesichert ist usw. …
alle laufenden und abgeschlossenen Genehmigungsvorgänge ...
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