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Hilfe zur Seite Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 66 LBauO

Kann u.a. betreffen bestimmte Wohn- und sonstige Gebäude einschließlich Nebengebäuden und Nebenanlagen, ausgenommen Sonderbauten, oder sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind.