Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gemäß § 66 LBauO RP
Folgende Voraussetzungen muss Ihr Vorhaben erfüllen:
- Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO RP soweit Sie nach § 62 oder § 67 genehmigungsfrei sind:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 Sonderbauten
- Land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche einschließlich ihrer Nebenanlagen
- Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe
- Nicht gewerblich genutzte Garagen bis 100 m² Nutzfläche
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49)
- Nicht gewerblich genutzte Lager-, Abstell-, Aufstell- und Ausstellungsplätze
- Stellplätze, Sport- und Spielplätze,
- Werbeanlagen und Warenautomaten
- Gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie
- Werden Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit und des Brandschutzes vorgelegt, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn bei folgenden Vorhaben einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ebenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt:
- Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern
- Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern
- Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern
- Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen)
- Erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
- Nach § 66 Abs. 3 Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind
Das vereinfachte Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§88), des § 52 und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung ist nur bei erdgeschossigen Werkstatt- und Lagergebäuden mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erforderlich.
Wichtig:
- Materielles Baurecht wird nicht geprüft. Im vereinfachten Verfahren können Genehmigungen erteilt werden, von denen auf Grund materiellen Verstoßes gegen das Baurecht kein Gebrauch gemacht werden darf.
- Gebäude mit Mittelgarage unterliegen der wiederkehrenden Prüfung d.h. 5 Jahre nach Fertigstellung und dann alle 3 Jahre findet eine Begehung durch die untere Bauaufsichtsbehörde statt. Es sind dann aktuelle Nachweise über die Funktionsfähigkeit verschiedener Anlagen vorzulegen (z.B. Lüftungstechnische Anlagen, CO-Warnanlagen, u.a.)
Für einen Online-Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Bauunterlagen gemäß Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) ebenfalls digital einreichen. Bauunterlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen diese hochgeladen werden. Bitte bereiten Sie folgende Bauunterlagen vor:
Pflichtunterlagen:
- Lageplan § 2 BauuntPrüfVO
- Bauzeichnungen § 3 BauuntPrüfVO
- Berechnungen § 4 Abs. 4 BauuntPrüfVO
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:
- Bei Bauvorhaben im Außenbereich: Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks
- Baubeschreibung (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
- Für Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO sind Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen.
- Baubeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
- Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 4 Abs. 2 BauuntPrüfVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit.
- Für das Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO sind die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO).
- Standsicherheit
- Erklärung über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 1 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
- Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit, wenn ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO
- Erklärung entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 4 LBauO, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 3 LBauO entspricht (Windenergieanlagen bis 50 m Höhe; § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
- Brandschutz
- Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung des Brandschutzes, wenn ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO; die Angaben zum Nachweis des Brandschutzes sind – soweit erforderlich – im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
- Brandschutzkonzept, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 entspricht und soweit der Nachweis des Brandschutzes gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt wird
- Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz:
- Soweit erforderlich Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 1 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
- Soweit erforderlich die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO und § 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
- Unabhängig hiervon kann im Einzelfall die Vorlage eines Immissionsgutachten zur Beurteilung erforderlich sein, ob das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot entspricht (Bauplanungsrecht) und keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht (Immissionsschutzrecht).
- Gestaltungsplan der Außenanlagen (Grünanlagen)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Berechnung der GRZ
- Berechnung der GFZ
- Stellplatzberechnung
- Zahl & Größe der Spielplätze für Kleinkinder
- Ermittlung Brutto-Rauminhalt nach DIN 277, nur bei Gebäuden
- Statistischer Erhebungsbogen (Bautätigkeitsstatistik-Online)
Für Werbeanlagen und Warenautomaten sind folgende Unterlagen erforderlich (§ 12 BauuntPrüfVO):
- Lageplan (Für eine Werbeanlage, die an einem Gebäude angebracht werden soll, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist ein Lageplan nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragt.)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Standsicherheitsnachweis (soweit erforderlich)
- Fotografische Darstellung der Umgebung (soweit erforderlich)
Gebühren
Die Baugenehmigung nach § 66 LBauO RP ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) entnehmen.
Amtliche Vorlagen werden vom Ministerium für Finanzen bereitgestellt.