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Baugenehmigungsverfahren nach § 61 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern, abbrechen oder deren Nutzung ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung, soweit dieses Vorhaben nicht nach den §62 (genehmigungsfreie Vorhaben), §67 (Freistellungsverfahren), §76 (Fliegende Bauten) oder §84 (nicht der Bauaufsicht unterliegende Vorhaben) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) genehmigungsfrei ist. Soweit Ihr Vorhaben im Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 66 LBauO behandelt wird, nutzen Sie bitte den speziellen Onlinedienst für dieses Verfahren.

Dazu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag. Für den Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare oder den entsprechenden Onlineservice nutzen. Je nach Vorhaben benötigen Sie als Bauherr die Hinzuziehung einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (zum Beispiel Architektinnen, Architekten oder Bauingenieurinnen, Bauingenieure).

Zum Bauantrag gehört eine Reihe von Bauunterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen.

Eine Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Abbruch oder die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Schriftform mit dem veröffentlichten Bauantragsformular.

Voraussetzungen

  • Vollständiger Bauantrag (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung/Abbruch)
  • Bauvorhaben im Einklang mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • Falls nicht, können mit Bauantrag Abweichungen beantragt und begründet werden
  • Die Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob das Vorhaben einschließlich beantragter Abweichungen genehmigt werden kann

Erforderliche Unterlagen

  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte (nicht wesentlich älter als 3 Monate)
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen (GRZ, GFZ, umbauter Raum, Abstandsflächen, Stellplätze etc.)
  • Baubeschreibung
  • bautechnische Nachweise

Wichter Hinweis: Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens (z.B. gewerbliches Vorhaben, Außenbereichsvorhaben) können oder müssen weitere Bauunterlagen eingereicht werden (insbesondere Bau- und Betriebsbeschreibung etc.). Die genauen Vorgaben können Sie der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entnehmen.

Gebühren

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) entnehmen.

Frist

Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von vier Jahren.

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Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern, abbrechen oder die Nutzung ändern dürfen, benötigen Sie regelmäßig eine Baugenehmigung. Sofern Ihr Vorhaben nicht baugenehmigungsfrei ist oder im Freistellungs- bzw. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren behandelt wird, stellen Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag.

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