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Antrag auf Verlängerung der Teilbaugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung/Abbruch einer Anlage
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Wenn Ihnen zu Ihrem Bauantrag eine gültige Teilbaugenehmigung vorliegt, können Sie eine Verlängerung dieser Teilbaugenehmigung beantragen. Die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um jeweils maximal vier Jahre verlängern, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben. Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Vertretungsbefugnis (bei Bedarf),
- Vollmacht (bei Bedarf).
Voraussetzungen
- Ihnen liegt eine (noch) gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder den Abbruch einer Anlage vor.
- Mit der Bauausführung wurde noch nicht begonnen oder es ist absehbar, dass die Bauausführung länger als vier Jahre unterbrochen wird.
- Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Gebühren
Die Verlängerung der Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) entnehmen.
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