Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
Für die Durchführung des Freistellungsverfahrens werden die erforderlichen Bauunterlagen (gemäß BauuntPrüfVO) digital eingereicht. Für die Vollständigkeit sind die Bauherr*innen mit ihren Entwurfsverfasser*innen verantwortlich. Nach Eingabe der notwendigen Daten laden Sie die Bauunterlagen hoch.
Folgende Voraussetzungen muss Ihr Vorhaben erfüllen:
- Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen), sowie Vorhaben nach § 67 Abs. 5 LBauO sofern
- für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
- das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nicht nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt.
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder des § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan).
- Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
- Die Erschließung ist gesichert.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Erforderliche Unterlagen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Berechnungen
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:
- Baubeschreibungen (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
- Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 LBauO sind Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen
- Baubeschreibung für gewerbliches Bauvorhaben (ggf. bei Vorhaben nach § 67 Abs. 5 LBauO als PDF-Formular*)
- Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 4 Abs. 2 BauuntPrüfVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)
- Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 LBauO sind die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO)
- Standsicherheit
- Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 1 LBauO entspricht vgl. (§ 66 Asb. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
- Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO)
- Brandschutz
- Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung des Brandschutzes, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO; die Angaben zum Nachweis des Brandschutzes sind – soweit erforderlich – im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO))
- Brandschutzkonzept, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht und soweit der Nachweis des Brandschutzes gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt wird
- Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz
- Soweit erforderlich Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise des Wärme- und Schalschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 1 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
- Soweit erforderlich die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO und § 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
- Unabhängig hiervon kann im Einzelfall die Vorlage eines Immissionsgutachtens zur Beurteilung erforderlich sein, ob das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot entspricht (Bauplanungsrecht) und keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht (Immissionsschutzrecht)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen
- Ermittlung Brutto-Rauminhalt nach DIN 277, nur bei Gebäuden
- Statistischer Erhebungsbogen (Bautätigkeitsstatistik-Online)
Gebühren
Die Erklärung der Gemeinde ist gebührenpflichtig. Die Gebühren können Sie dem aktuellen Allgemeinen Gebührenverzeichnis entnehmen.
Die amtlichen Formulare stellt das Ministerium der Finanzen zur Verfügung.