Loading...

Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO - Gemeinde A

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten

Für die Durchführung des Freistellungsverfahrens werden die erforderlichen Bauunterlagen (gemäß BauuntPrüfVO) digital eingereicht. Für die Vollständigkeit sind die Bauherr*innen mit ihren Entwurfsverfasser*innen verantwortlich. Nach Eingabe der notwendigen Daten laden Sie die Bauunterlagen hoch.

Folgende Voraussetzungen muss Ihr Vorhaben erfüllen:

  • Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen), sowie Vorhaben nach § 67 Abs. 5 LBauO sofern
    • für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
    • das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nicht nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt.
  • Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) oder des § 30 Abs. 1 BauGB (qualifizierter Bebauungsplan).
  • Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.
  • Die Erschließung ist gesichert.

Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Erforderliche Unterlagen:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

  • Baubeschreibungen (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
    • Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 LBauO sind Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen
  • Baubeschreibung für gewerbliches Bauvorhaben (ggf. bei Vorhaben nach § 67 Abs. 5 LBauO als PDF-Formular*)
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 4 Abs. 2 BauuntPrüfVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit)
  • Für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 LBauO sind die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO)
  • Standsicherheit
    • Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 1 LBauO entspricht vgl. (§ 66 Asb. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
    • Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO)
  • Brandschutz
    • Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung des Brandschutzes, wenn ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO; die Angaben zum Nachweis des Brandschutzes sind – soweit erforderlich – im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO))
    • Brandschutzkonzept, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht und soweit der Nachweis des Brandschutzes gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt wird
  • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz
    • Soweit erforderlich Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise des Wärme- und Schalschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 1 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
    • Soweit erforderlich die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 67 Abs. 5 LBauO entspricht (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO und § 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
    • Unabhängig hiervon kann im Einzelfall die Vorlage eines Immissionsgutachtens zur Beurteilung erforderlich sein, ob das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot entspricht (Bauplanungsrecht) und keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht (Immissionsschutzrecht)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen
  • Ermittlung Brutto-Rauminhalt nach DIN 277, nur bei Gebäuden
  • Statistischer Erhebungsbogen (Bautätigkeitsstatistik-Online)

Gebühren

Die Erklärung der Gemeinde ist gebührenpflichtig. Die Gebühren können Sie dem aktuellen Allgemeinen Gebührenverzeichnis entnehmen.

Die amtlichen Formulare stellt das Ministerium der Finanzen zur Verfügung.

Vollständige Beschreibung anzeigen
Bitte melden Sie sich zunächst an.