Antrag auf Teilbaugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung/Abbruch einer Anlage
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Wenn Sie eine Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung/Abbruch) beantragt haben und bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten für die Baugrube und mit einzelnen Teilen oder Bauabschnitten des Vorhabens beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche konkreten Maßnahmen Sie eine Teilbaugenehmigung benötigen.
Voraussetzungen
Sie können eine Teilbaugenehmigung erhalten:
- wenn der zugrundeliegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Baumaßnahmen vollständig ist.
- Die Bauunterlagen müssen die Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile der Abschnitte des Vorhabens ermöglichen.
Gebühren
Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) entnehmen.
Fristen
Im regulären Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und Genehmigungsfrist.
Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils bis zu 4 Jahre möglich.